Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, regelt in Deutschland die Entstehung von Wohneigentum. Das Gesetz ist am 15. März 1951 in Kraft getreten.
Das Wohnungseigentumsgesetz umfasst die Bestimmungen zur Entstehung von Wohneigentum sowie dessen Verwaltung und die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Außerdem enthält das 1951 eingeführte Wohnungseigentumsgesetz Regelungen für die Wohnungseigentümerversammlung und die dabei getroffenen Beschlüsse.
Der erste Abschnitt des WEG definiert die Begründung von Wohnungseigentum, was die gesetzliche Grundlage für die Zuteilung eines Grundbuchblatts bildet. Im zweiten Abschnitt regelt das WEG die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft samt Nutzungs- und Kostenaufteilung. Der dritte Abschnitt bezieht sich auf die Verwaltung und definiert etwa die Aufgaben des Verwalters.
Zusätzlich ist das WEG gefüllt mit zahlreichen Kommentaren zum reinen Gesetzestext. Diese dienen weniger zur Information für Eigentümer, sondern sollen Anwälten die Gesetzesauslegung erleichtern, da es rund um das Wohnungseigentumsgesetz immer wieder zu Streitigkeiten kommt.
Vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes gab es praktisch keine gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist etwa keine Regelung für das Eigentum an Gebäudeteilen enthalten. Aus diesem Bedarf heraus ist das WEG entstanden und bildet seitdem die Rechtsgrundlage für Eigentümer von Wohnungen. Erst seit dem Jahre 1951 können Wohnungen als Teile von Gebäuden als Eigentum definiert werden.
Im Wohnungseigentumsgesetz werden insbesondere folgende Regelungen festgehalten:
Beim Eigentumsrecht wird dabei zwischen Wohnungseigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden.
Zuletzt traten umfangreichere Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Juli 2007 in Kraft. Dabei erhielt die Eigentümergemeinschaft ein Teilrecht, sodass für die Gemeinschaft der Eigentümer Rechte und Pflichten definiert werden können. Das ermöglicht etwa das gemeinsame Aufsetzen von Verträgen. Außerdem müssen Beschlüsse nach der Gesetzesänderung nicht mehr einstimmig sein, sondern es genügt eine Dreiviertelmehrheit.