Das Gesetz über den Wertpapierhandel wird in der juristischen Praxis als Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bezeichnet. Es bildet die zentrale Regelung für den nationalen und internationalen Handel mit verschiedenen Wertpapieren. Gleichzeitig enthält das Gesetz die entsprechenden Befugnisse der für die Durchsetzung verantwortlichen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie spezielle Anordnungen zum Schutz von Geldanlegern.
Das Wertpapierrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich geregelt. So existieren weder ein "Wertpapiergesetzbuch" noch ein gesonderter Abschnitt im Handelsgesetzbuch (HGB). Das Wertpapierhandelsgesetz regelt folglich nur einen Teilbereich des Wertpapierhandels. Das Gesetz verfolgt mehrere Ziele. Zum einen soll die Kontrolle von mit Wertpapieren handelnden Dienstleistungsunternehmen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen Kunden geschützt und Finanztermingeschäfte geregelt werden.
Zum Anwendungsbereich des WpHG gehören deshalb neben der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen auch Wertpapiernebendienstleistungen und der Handel mit diversen Finanzinstrumenten. Daneben werden auch Finanzanalysen und Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften an den Voraussetzungen des Wertpapierhandelsgesetzes gemessen.Im Zuge der stetig voraschreitenden Europäisierung wurde das Gesetz seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1995 mehrfach geändert. Zu den jüngsten umfassenden Reformen gehören die Anpassungen, die aufgrund der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID) notwendig wurden. Daneben führte auch die EU-Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) zu einigen Änderungen.
Das Gesetz über den Wertpapierhandel stellt ein typisches Spezialgesetz dar. Die enthaltenen Anordnungen stehen in einem inhaltlich-thematischen Zusammenhang und erstrecken sich dabei auf das öffentliche Recht sowie das Zivil-, Handels- und Strafrecht.
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
Die §§ 21 ff. des Gesetzes richten sich sowohl an Finanzdienstleister als auch an deren Kunden. Diese müssen, wenn sie Stimmrechte eines Aktienemittenten mit Herkunft aus Deutschland erwerben oder veräußern, den Vorgang der BaFin und der Gesellschaft anzeigen. Hierfür bleiben dem Kunden nur vier Tage. Auch das börsennotierte Unternehmen selbst hat eine entsprechende Mitteilung zu machen, die zur Speicherung im Unternehmensregister den zuständigen Stellen zu übermitteln ist. Sinn und Zweck der Mitteilungspflichten ist es, einen effizienten Anlegerschutz sowie die Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels zu gewährleisten.
Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung der vom Gesetz betroffenen Emittenten und Wertpapierdienstleistern. Die Bestimmung erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Herkunftsstaatsprinzip. Demnach sind sämtliche Unternehmen bzw. Dienstleister Adressaten des Gesetzes, die ihren Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Einige spezielle Anordnungen wie z. B. Publizitätsvorschriften richten sich hingegen ausschließlich an Inlandsemittenten. Dies sind Emittenten, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und deren Wertpapiere ausschließlich zum Handel an einem deutschen Markt zugelassen sind. Deutsche Emittenten, deren Wertpapiere ausschließlich in anderen Ländern der Europäischen Union zum Handel zugelassen sind. Dort unterliegen sie der Europäischen Transparenzrichtlinie und gelten nicht als Inlandsemittenten. Sie sind demnach vom Kreis der Regelungsadressaten des Gesetzes ausgeschlossen. Dies lässt sich damit begründen, dass die ausländische Finanzdienstleistungsaufsicht des Handelsortes für derartige Emittenten zuständig ist.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für die Aufsicht nach den Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel zuständig. Art und Umfang der Befugnisse sind im zweiten Abschnitt des Gesetzes niedergelegt. Die BaFin hat durch Überwachung der Marktakteure für die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapier- und Finanzinstrumentenhandels zu sorgen. Sie kann entsprechende Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Damit stehen der Behörde sowohl präventive als auch repressive Befugnisse zu. § 4 des Gesetzes über den Wertpapierhandel gibt einen Überblick über die Aufgaben und Kompetenzen der Bundesanstalt.So kann die BaFin von jedermann Auskünfte verlangen und hierzu Personen laden sowie vernehmen, soweit tatsächliche sachliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen Verstoß gegen Normen des WpHG oder den Europäischen Verordnungen 596?2014 bzw. 1286?2014 nahelegen (vgl. § 4 Abs. 3).Darüber hinaus kann die BaFin nach § 4 Abs. 3c Verkehrsdaten von Telekommunikationsbetreibern herausverlangen, sofern ein Anfangsverdacht für einen Gesetzesverstoß vorliegt. Nach § 4 Abs. 3d können auch die Regelungsadressaten des Gesetzes entsprechend verpflichtet werden. Diese müssen elektronische Mitteilungen, Verkehrsdaten sowie bestehende Telefonaufzeichnungen herausgeben.Zu den schärfsten Befugnissen der Bundesanstalt gehört deren Recht, natürlichen Personen für bis zu zwei Jahren die Führung von Wertpapiergeschäften zu untersagen.Im Ergebnis kann die BaFin damit als besondere Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde bezeichnet werden. Sie ist für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig. Ergeben die Ermittlungen der Bundesanstalt, dass der Tatbestand der Strafvorschiften des Gesetzes verwirklicht wurde, erstattet die Behörde Strafanzeige. Im Anschluss daran übernimmt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und erhebt ggf. Anklage beim zuständigen Gericht.
Die §§ 38 und 39 enthalten Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Die Normen regeln die Voraussetzungen der Strafbarkeit allerdings nicht abschließend, sondern verweisen zur Ausfüllung auf andere Normen des Gesetzes über den Wertpapierhandel. Es handelt sich deshalb um sogenannte Blanketttatbestände. Für Verstöße kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, eine Geldstrafe oder ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. € verhängt werden.
Das Gesetz über den Wertpapierhandel dient auch dem Verbraucherschutz. Bankkunden und Geldanleger sind regelmäßig schwächer als ihre Geschäftspartner in Form der Finanzinstitute. Diese Position soll durch besondere Schutzvorschriften ausgeglichen werden.Zu den bedeutendsten verbraucherschützenden Anordnungen des Gesetzes zählt das u. a. in § 15 niedergelegte Verbot des Insiderhandels. Hierbei handelt es sich um Finanztransaktionen, die eine Person zum eigenen Vorteil durchführt und hierbei einen durch die berufliche Stellung herrührenden Wissensvorteil ausnutzt. Es soll vermieden werden, dass Bankangestellte und Personen in vergleichbarer Position den Markt manipulieren können. Ein Verstoß gegen das Verbot des Insiderhandels ist bußgeld- und strafbewehrt (vgl. §§ 38 und 39). Der Verdacht eines Insidergeschäfts ist von den zuständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen unverzüglich zu melden.Darüber hinaus werden den Dienstleistern weitreichende Protokollpflichten auferlegt. Diese sollen gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Beratung und Information des Kunden erfolgt. Der Berater hat das Protokoll zu Beweiszwecken zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine eigene Ausfertigung zuzustellen.