Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (kurz: VIB) müssen Emittenten für ihre angebotenen Vermögensanlagen und Wertpapiere, die der Prospektpflicht unterworfen sind, veröffentlichen und dem Verbraucher zur Verfügung stellen. Darin soll umfangreich und verlässlich über die Geldanlage informiert und aufgeklärt werden. Die Rechte und Pflichten werden im Vermögensanlagengesetz geregelt.
Die Informationsblätter zu Vermögensanlagen müssen nach Erstellung der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) zur Prüfung und Billigung vorgelegt werden. Die BaFin prüft allerdings nur, ob die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben in dem Prospekt gemacht wurden, verständlich sind und keine Widersprüche aufweisen.Da die Bundesanstalt aber weder den Emittenten selbst noch sein Produkt kontrolliert, sind die Vermögensanlagen ausgebenden Institutionen dazu verpflichtet, über genau diesen Zustand hinzuweisen und nicht damit zu werben, von der BaFin geprüft zu sein. Ein VIB ist also keine Prüfung des Emittenten durch die Bundesbehörde.
Das Vermögensanlagen-Informationsblatt ist nicht zu verwechseln mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen. Im Gegensatz zu den Kurzinformationen im VIB handelt es sich bei letzteren um Prospekte, die ebenso der Prüfung durch die BaFin zu unterziehen sind, allerdings einen erheblich größeren Umfang besitzen. Mit dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz wurden die Regelungen für die Prospektpflicht erneuert. Investitionsobergrenzen wurden geändert und die Pflicht einer kostenintensiven Prospekterstellung nun für Anlagevolumen ab 2,5 Mio. € erhöht.
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