Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet das für vergleichbaren Wohnraum zu zahlende Entgelt in einer Gemeinde und bildet die Grundlage für Mieterhöhungen.
Die Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mietpreisen einer Gemeinde gebildet. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird im Mietspiegel wiedergegeben. Sollte kein Mietspiegel existieren, kann die Vergleichsmiete alternativ über drei vergleichbare Objekte oder ein Gutachten ermittelt werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Mieterhöhungen.
Bei einer Mieterhöhung sind Vermieter an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden. Denn anhand dessen wird die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung beurteilt.
Das Ausmaß einer Mieterhöhung ist nämlich begrenzt: In einem Zeitraum von drei Jahren darf die Miete nämlich um maximal 20 Prozent erhöht werden. Herrscht in einer Gemeinde ein Mangel an Wohnungen, kann die Obergrenze auf 15 Prozent reduziert werden.
Eine Mieterhöhung muss vom Vermieter über die ortsübliche Vergleichsmiete begründet und nachgewiesen werden. Dafür können sich Vermieter auf den Mietspiegel beziehen, welcher die ortsübliche Miete enthält.
Allerdings bietet nur ein kleiner Teil der Gemeinden in Deutschland einen Mietspiegel an. Deswegen gibt es alternative Wege für den Nachweis der Vergleichsmiete. Ein Weg sind unabhängige Mietdatenbanken. Außerdem kann ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen. Eine vierte Methode ist es, vergleichbare Wohnungen zur Begründung der Erhöhung heranzuziehen.
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