Sobald es um geschäftliche Aktivitäten und finanzielle Verpflichtungen geht, müssen sich Institutionen und Unternehmen auf die Zahlungsfähigkeit von Käufern verlassen können – egal, ob Banken, die Stadt als Behörde oder öffentliche Ausschreiber von Aufträgen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die steuerliche Unbedenklichkeit eines Käufers, im Falle eines Immobilienkaufs sogar die Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen in der Regel die Finanzbehörden aus. Durch die Bescheinigung können Käufer belegen, dass sie ihre Steuersachen geregelt haben, keine Steuerrückstände beim Finanzamt bzw. Beitragsrückstände bei z. B. Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften haben. Ein Antrag auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist häufig notwendig – vor allem, wenn es um einen Kredit geht oder um die Erlaubnis eines Bauvorhabens oder Immobilienkaufs.
Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist zwar keine rechtliche Voraussetzung für die Umschreibung der Eigentümerschaft im Grundbuch, aber die Grundbuchämter sind dennoch angewiesen, ohne die Vorlage der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vorzunehmen.
Deshalb ist die vollständige Abwicklung eines Immobilienkaufs ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Praxis nicht möglich. Mittels der Bescheinigung weisen Käufer nach, dass die Grunderwerbssteuer vollständig gezahlt wurde.
Um die steuerliche Schuldenfreiheit nachzuweisen, müssen steuerpflichtige Privatpersonen und Unternehmen z. B. bei der Aufnahme eines Kredits, beim Kauf einer Immobilie oder um die Erlaubnis für ein Bauvorhaben zu bekommen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Möchten steuerpflichtige Privatpersonen oder Unternehmen einen Antrag auf einen Kredit stellen, fordert die Bank häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen an. Die Krankenkasse erklärt, dass das Unternehmen als Arbeitgeber bei ihr registriert ist und gibt die Anzahl der versicherten Mitarbeiter an. Gleichzeitig enthält die Unbedenklichkeitsbescheinigung Auskünfte über Beitragsrückstände bei z. B. Berufsgenossenschaften. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse können z. B. Bauherren oder Bewerber um die Ausführung von Aufträgen ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit belegen. Im Rahmen der Kreditvergabe an Unternehmen sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Krankenkassen notwendig, bei denen Mitarbeiter des Unternehmens versichert sind.
Stellen Personen einen Antrag auf Anmeldung eines neuen Gewerbes ist häufig auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gefragt. Diese wird vonseiten der jeweiligen Stadt oder dem Bezirksamt eingefordert: etwa bei der Ausstellung einer Reisegewerbekarte oder der Erteilung einer Konzession wie z. B. einer Gaststätten- oder Taxikonzession. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung zeigt, dass es keinerlei offene Forderungen wie Steuern oder Gebühren gibt, die der gewerblichen Tätigkeit im Wege stehen könnten. Unter Umständen kann eine zusätzliche Bescheinigung in Steuersachen anfallen, die mit einer Vollmacht auch vom Steuerberater eingeholt werden kann. Zu beachten, ist weiterhin die Gewerbesteuer, die in der Regel anfällt.
Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen für Baumaßnahmen und ähnliche Arbeiten beteiligen möchten, benötigen verschiedene Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Nur so ist gewährleistet, dass öffentliche Aufträge an zuverlässige und solvente Firmen vergeben werden. Für Institutionen und Unternehmen, die ein Bauvorhaben in Auftrag geben wollen, ist die steuerliche Unbedenklichkeitserklärung daher unerlässlich.
Einen neuen, individuellen Firmennamen zu finden, ist nicht immer einfach. Zum einen kann der jeweilige Name eventuell schon vergeben sein, zum andern könnte man gegen Wettbewerbsrechte verstoßen. Ausgestellt vom Amtsgericht belegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass der jeweilige Firmenname rechtens ist. Dafür prüft das zuständige Amtsgericht, ob der Firmenname bereits verwendet wird und die gewünschte Firmierung zulässig ist.
Möchten steuerpflichtige Privatpersonen oder Unternehmen in eine Immobilie investieren oder ein Grundstück erwerben, dann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung die Grundlage für die Übertragung des Grundstücks oder der Immobilie. D. h. Käufer werden erst als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, wenn sie die Grunderwerbssteuer gezahlt haben. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt dem Grundbuchamt die Zahlung der Steuer durch den Käufer und eliminiert steuerliche Bedenken.
Hierzulande gelten keine gesetzlichen Regeln bezüglich der Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung steht jeder steuerpflichtigen Person zu, die aufgrund ihres Verhaltens als steuerlich zuverlässig eingestuft wurde. Hat der Erwerber seine Steuerrückstände beim Finanzamt beglichen und liegen keine offenen Forderungen wie Gebühren vor, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Allgemeinhin gilt, dass Steuerpflichtige, sofern sie allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und keine Steuerschulden haben, Anspruch auf eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt haben.
Ausnahmen: In Fällen, in denen beim Grundstücks- oder Immobilienkauf keine Gewerbesteuer anfällt, ist auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig. Zu solchen Fällen kommt es bei Schenkungen, Erbschaften, dem Verkauf zwischen Verwandten ersten oder zweiten Grades oder wenn der Grundstückspreis unter 2500 Euro liegt.
Die Antragstellung erfolgt einfach und elektronisch durch Online-Meldeverfahren: Der Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann entweder aus einem zugelassenen und zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm heraus verschickt werden oder online über das entsprechende Meldeportal. Auf diesem Weg erhalten Antragsteller dann auch die Rückmeldung.
Bei der Abwicklung eines Immobilienverkaufs übernimmt in den meisten Fällen der beauftragte Notar die Antragstellung auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt. Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung muss die vollständige Zahlung der Grundsteuer nachgewiesen werden. Üblicherweise wird dafür ein Kontoauszug vorgelegt.
Wurde die Grunderwerbsteuer beglichen, wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Einzugsstelle der Behörde ausgestellt. Die Bescheinigung bestätigt, dass keinerlei steuerliche Bedenken gegen den Käufer bestehen, sodass sich dieser als neuer Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eintragen lassen kann.
Finanzbehörden können die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur an steuerpflichtige Personen erteilen, wenn diese aufgrund ihres Verhaltens als steuerlich unbedenklich eingestuft werden können. Wenn der Erwerber jedoch Steuerrückstände beim Finanzamt hat oder offene Forderungen wie Beitragsrückstände vorliegen, wird er mitunter als steuerlich bedenklich eingestuft. In einem solchen Fall kann es passieren, dass die Einzugsstelle einer Behörde ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilen kann oder sogar verweigert.