Die Stille Gesellschaft (oder auch: Stille Beteiligung) ist rechtlich gesehen keine Gesellschaftsform, sondern eine reine Innengesellschaft. Als stiller Gesellschafter beteiligt man sich, für eine festgesetzte Zeit, mit Kapital an einem Unternehmen und damit auch an dessen Gewinnen und Verlusten. Der stille Teilhaber tritt nicht nach außen in Erscheinung.
Der Gesellschafter kann dem Unternehmen mit einer Verlustbeteiligung bis zur Höhe seines Einsatzes verpflichtet sein. Es ist allerdings auch möglich, dies vertraglich auszuschließen, was mit der Gewinnbeteiligung nicht geht. Es gibt jedoch noch weitere Möglichkeiten der Teilhabe, die davon abhängen, ob es sich um eine typische oder atypische Beteiligung handelt.Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der Teilhaber am Gewinn, aber nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt, was bei der atypischen stillen Gesellschaft hingegen der Fall ist. Dort kann er von außerbilanziell erwirtschafteten Gewinnen profitieren.
Für viele Unternehmen ist besonders reizvoll, dass das Kapital aus der stillen Beteiligung das Eigenkapital und damit die Eigenkapitalquote des Unternehmens erhöht. In der Regel wird dabei kein oder nur ein geringes Mitspracherecht bewilligt, es werden keine echten Gesellschaftsanteile abgegeben. Ob das eingesetzte Kapital als Eigenkapital des Unternehmens gewertet werden kann, ist abhängig vom Vertrag zwischen stillem Gesellschafter und Unternehmen.