Ein Sondernutzungsrecht gestattet einem Wohnungseigentümer die Nutzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums, als wären diese sein alleiniges Eigentum. Dieses Recht findet sich im Wohnungseigentumgesetz (WEG) und bietet klare Richtlinien zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums, einschließlich möglicher Einnahmen aus dieser Nutzung. Die Nutzungsbefugnis bleibt jedoch auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums beschränkt, und der Eigentumsgegenstand selbst bleibt im Gemeinschaftseigentum. Die Kostenaufteilung der Gemeinschaftseigentums wird in der Eigentümerversammlung festgelegt.
Sondernutzungsrechte können auch im Grundbuch verankert werden. Sondernutzungsrechte im Grundbuch bedeuten, dass diese Rechte dauerhaft mit der Immobilie verbunden sind und bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleiben. Die Verantwortung und Kosten für die Instandhaltung der exklusiv genutzten Bereiche trägt der berechtigte Eigentümer, was eine klare finanzielle und administrative Abgrenzung innerhalb der Eigentümergemeinschaft schafft.
Sondereigentum bezieht sich auf konkret abgeschlossene Räume, wie Wohnungen oder Kellerräume, die ausschließlich dem Eigentümer gehören. Im Gegensatz dazu betreffen Sondernutzungsrechte Bereiche des Gemeinschaftseigentums, wie Gartenflächen oder Stellplätze, die nicht räumlich abgeschlossen sind. Während Sondereigentum direkt einem Eigentümer zugeordnet und im Grundbuch als solches eingetragen wird, ermöglichen Sondernutzungsrechte die exklusive Nutzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums ohne Übertragung des Eigentums. Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung regeln, was zum Sondereigentum gehört. Sondernutzungsrechte erlauben keine strukturellen Änderungen ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft und bieten daher keine Eigentumsrechte im klassischen Sinn. Diese Unterscheidung ist auch für Investoren entscheidend, um die Risiken und Verpflichtungen, die mit dem Erwerb von Immobilienanteilen verbunden sind, korrekt einschätzen zu können.