Laut gesetzlicher Definition des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital sammelt, um es gemäß einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Jede Struktur, die diese Definition erfüllt, unterliegt grundsätzlich den Pflichten des Kapitalanlagegesetzbuches.
Das Kapitalanlagegesetzbuch unterscheidet weiter zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (abgekürzt OGAW) und Alternativen Investmentfonds (kurz AIF). Alle Investmentvermögen außer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) sind Alternative Investmentfonds (AIF).
Zu den offenen Investmentvermögen gehören einerseits die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und andererseits diejenigen Alternativen Investmentfonds (AIF), deren Anleger mindestens einmal jährlich ein Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile aus dem Alternativen Investmentfonds (AIF) haben. Offene Investmentvermögen können als Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), in Form einer Investmentaktiengesellschaft oder in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft gestaltet werden.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die das offene Investmentvermögen verwaltet, bündelt das Kapital ihrer Anleger in einem Sondervermögen, dem sogenannten Investmentfonds, der strikt vom Vermögen der Gesellschaft getrennt gehalten werden muss. Dieses Kapital wird in einer oder mehreren Anlageformen, z. B. in Aktien oder Immobilien, investiert. Innerhalb des Sondervermögens existiert eine breite Risikostreuung über Einzelanlagen und Anlageklassen. Für die Begründung eines Investmentvermögens müssen mindestens zwei Anleger vorhanden sein.
Der Wert eines Investmentfondsanteils ergibt sich aus dem Wert des gesamten Fondsvermögens geteilt durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Mit dem Kauf der Anteile wird der Anleger Miteigentümer am Vermögen des Investmentfonds und erwirbt einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis.
Die Kosten für ein offenes Investmentvermögen beinhalten folgende Bestandteile:
Verwalter von Investmentvermögen werden als Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) bezeichnet. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss gemäß dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung im Inland haben. Ihr Geschäftsbetrieb muss auf die Verwaltung inländischer oder europäischer Investmentvermögen oder ausländischer Alternativer Investmentfonds (AIF) gerichtet sein; das bedeutet, es muss zumindest die Portfolio-Management oder das Risikomanagement geleistet werden. Beim Investmentvermögen kann es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) oder einen Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß AIFM-Richtlinie handeln.
Die Aufsichtsvorgaben des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zielen im Wesentlichen auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft ab, während für das Investmentvermögen überwiegend Vorgaben für Bewertung, Vermögensgegenstände sowie Belastungs- und Anlagegrenzen enthalten sind. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen das Investmentvermögen sich in Gestalt einer Investmentgesellschaft selbst verwaltet, statt lediglich über eine Vertragsbeziehung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Sondervermögen zu existieren (eine sogenannte "interne Kapitalverwaltungsgesellschaft"). Das Gegenstück dazu stellt eine sogenannte "externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" dar, bei der der Begründer oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft die Verwaltung übernimmt.
Wie alle Investmentvermögen unterliegen offene Investmentvermögen seit dem Jahr 2013 der Regulierung durch das Kapitalanlagegesetzbuch, kurz KAGB. Das über 300 Paragrafen starke KAGB enthält die Anlagebedingungen für Investmentvermögen, insbesondere bezüglich zulässiger Investitionen und Kosten. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterscheidet zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, sogenannte OGAW, die die Anforderungen einer EU-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich eben dieser OGAW erfüllen, und allen sonstigen Vermögen, die als Alternative Investmentfonds, abgekürzt AIF, eingeordnet werden.
Vorgänger des Kapitalanlagegesetzbuchs war das Investmentgesetz, kurz InvG, das bis zu seiner Ablösung durch das Kapitalanlagegesetzbuch im Jahr 2013 die gesetzlichen Regelungen im Investmentfondsbereich beinhaltete. Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches wurden erstmals nicht nur offene Investmentvermögen, sondern auch geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF) reguliert. Für bereits zuvor aufgelegte Fonds treten die neuen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches jedoch nicht sofort, sondern erst nach Ablauf von Übergangsfristen in Kraft.
Jede Kapitalverwaltungsgesellschaft, gleich ob sie offene oder geschlossene Fonds verwaltet, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann dabei auch eine Zulassung sowohl für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) als auch für Alternative Investmentfonds (AIF) erhalten.
Fondsarten können je nach Art ihrer Kapitalbeschaffung in offene und geschlossene Investmentvermögen unterschieden werden.