Das Nießbrauchrecht ermöglicht Eltern, ihr Hausgrundstück zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen, um Steuerersparnisse zu erzielen, während sie weiterhin darin wohnen können. Dieses unveräußerliche und unvererbliche Recht erlaubt den umfassenden Gebrauch der belasteten Sache, sei es beweglich oder unbeweglich. Bei Immobilien wird der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen, wodurch Eltern das Wohnrecht oder die Möglichkeit zur Vermietung behalten. Der Nießbrauch entsteht erst durch notarielle Beglaubigung und Grundbucheintrag und kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die steuerlichen Konsequenzen variieren.
Der Nießbraucher hat das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung der Anlageimmobilie, einschließlich des Rechts zur Vermietung. Allerdings trägt er die Pflicht zur Instandhaltung gemäß § 1041 BGB, während der Eigentümer für außergewöhnliche Maßnahmen verantwortlich bleibt. Ein Nießbrauch ist oft sinnvoll bei der Übertragung des Hausgrundstücks an Kinder oder zur Absicherung von Lebenspartnern. Im Gegensatz zum Nießbrauch kann das Wohnrecht nicht auf Dritte übertragen werden und endet nicht automatisch durch Umzug. Beide Rechte bieten Vor- und Nachteile, wobei der Nießbrauch umfassender ist, jedoch höhere Instandhaltungspflichten mit sich bringt.