Ein Grundbuchauszug bezeichnet die vollständige Abschrift aller Grundbucheintragungen.
Im Grundbuch werden relevante Informationen zu einem Grundstück an zentraler Stelle gesammelt. Über die Grundbuchämter ist die Einsichtnahme in die Unterlagen möglich. Die dabei herausgegebene Abschrift wird als Grundbuchauszug bezeichnet.
Ein Grundbuchauszug ist unterteilt in fünf Bereiche. Davon enthalten die letzten drei Blätter sensible Daten zu einem Grundstück, weswegen häufig von den Grundbuchblättern "eins bis drei" die Rede ist. Um als Käufer die Eigentümerschaft bestätigen zu können, ist meist das erste Grundbuchblatt ausreichend und es müssen nicht alle weiteren Informationen preisgegeben werden.
Der Grundbuchauszug umfasst alle Informationen, die im Grundbuch zu einem Grundstück eingetragen wurden. Dies beinhaltet unter anderem Informationen zu den Eigentums- und Wohnverhältnissen sowie Belastungen durch Grundschuld, Hypotheken oder weitere Grundpfandrechte.
Ein Grundbuchauszug wird während des Immobilienverkaufs benötigt, damit Verkäufer somit die Eigentümerschaft belegen können. Aber auch darüber hinaus sind die Inhalte des Grundbuchauszugs für Kaufinteressenten interessant, um mögliche Belastungen des Grundstücks festzustellen. Der Grundbuchauszug muss außerdem im Rahmen einer Beleihungsprüfung der Bank vorgelegt werden.
. Sie brauchen einen Grundbuchauszug im Rahmen eines Immobilienverkaufs, um gegenüber dem Käufer und dem Notar belegen zu können, dass Sie wirklich der Eigentümer sind. Außerdem müssen Sie ihn bei einer Beleihungsprüfung der Bank vorlegen, damit Ihnen einen Kredit gewährt wird.
Der Grundbuchauszug kann über nichtbehördliche Dienstleister online angefordert werden, was allerdings zusätzliche Kosten verursacht. Alternativ kann der Auszug direkt beim Grundbuchamt beantragt werden. Die Amtsgerichte sind generell für die Führung der Grundbücher verantwortlich.
Um einen Grundbuchauszug letztendlich auch zu erhalten, muss beim Antragssteller allerdings ein berechtigtes Interesse für die Einsicht vorliegen. Ob dieses vorliegt, ist dabei Ermessenssache des Beamten. Grundsätzlich sollen Einsichten aus reiner Neugier dabei ausgeschlossen werden.
Generell haben der Grundstückseigentümer sowie die im Grundbuch dafür eingetragenen Rechteinhaber ein uneingeschränkt berechtigtes Interesse für die Einsicht – ebenso wie Behörden, Notare oder Gerichte.
Darüber hinaus können weitere Parteien ihr berechtigtes Interesse gegenüber dem Amt begründen. So wird dem Antrag häufig stattgegeben bei Banken, Gläubigern, direkten Nachbarn oder Mietern. Kaufinteressenten eines Grundstücks erhalten meist keine Einsicht und müssen stattdessen den Weg über den eigentlichen Eigentümer gehen, um einen Grundbuchauszug zu erhalten.