Der Gesetzgeber möchte, dass sich Bauherren und Immobilieneigentümer am Energiesparen beteiligen, um damit langfristig die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Auf dieser Grundlage hat er eine Verordnung erlassen, die für bestehende Gebäude und Neubauten gilt. Sie beruht auf dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und macht Vorgaben zur Energieeffizienz eines Hauses.
Das staatliche Ziel besteht darin, bis zum Jahr 2050 in Deutschland einen klimaneutralen Bauwerkszustand zu realisieren. Dem dienen verschiedene gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder die in Abständen modifizierte Energieeinsparverordnung. Die Richtlinien nehmen die Hausbesitzer in die Pflicht, ihre Immobilien energiesparend zu errichten, zu dämmen und die Heizungen effizient zu betreiben. Die aktuelle Version der EnEV (gilt seit Mai 2014) fasst verschiedene Regelungen zur Energieeinsparung zusammen, deren überwiegende Verfügungen auf Neubauten entfallen. Aber auch die Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen bei Sanierung, Nachrüstung, Dämmung und der Erneuerung und Modernisierung von Heizungsanlagen die Energieeinsparverordnung beachten. Wichtig: Bei der Aktualisierung der EnEV in 2014 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung in einem Gesetzestext zusammengeführt.
Ein nicht unwesentlicher Teil der CO2-Emissionen und des volkswirtschaftlichen Energieverbrauchs werden von Gebäuden verursacht. Die EnEV trägt entscheidend dazu bei, Energie einzusparen, Heizkosten zu reduzieren und die Umweltauswirkungen verschiedener Energieträger in Grenzen zu halten. Damit werden nicht nur die Klimaschutzziele erreicht, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat, sondern ebenso der Energieverbrauch insgesamt gesenkt. Perspektivisch ist Deutschland somit nicht mehr im Umfang wie bisher auf Energieimporte angewiesen. Auch dem einzelnen Häuslebauer kommt die Energieeinsparverordnung in Form reduzierter Betriebskosten zugute, und nicht zuletzt erhöht sich dadurch häufig auch die Wohnqualität.
Zu unterscheiden sind Regelungen für Neubauten sowie für Nachrüstungen und Sanierungen. Der umfangreichste Teil der Verordnung beschäftigt sich mit neu zu errichtenden Häusern. Schwerpunkte sind die Gebäudebeheizung, Warmwasserbereitung und Nutzung regenerativer Energien, wobei Mindeststandards einzuhalten sind. Es geht zudem um die Luftdichtheit des Hauses und die Reduzierung von Wärmebrücken. In der Anlage zum Gesetz sind Richt- und Grenzwerte für Heizen, Kühlen, Lüftung und Warmwasseraufbereitung genannt, die nicht überschritten werden dürfen. Bereits seit 2016 muss ein neu zu errichtendes Gebäude 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen, als eines, das nach den Standards von 2015 errichtet wurde. Wer die energetischen Anforderungen mit einem Energieeffizienzhaus noch übertrifft, kann zinsgünstige Kredite oder Fördermittel bei der KfW beantragen. Ab 2021 dürfen ohnehin ausschließlich Niedrigstenergiehäuser neu gebaut werden.
Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, beispielsweise für Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, gelten für Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. In diesen Gebäuden sind die Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen zu dämmen. Die obersten Geschossdecken von unbeheizten Dachräumen oder wahlweise das Dach müssen ebenso gedämmt werden, falls sie über keinen Mindestwärmeschutz verfügen. Die alten Heizkessel auszutauschen ist Pflicht. Befreit von den weiteren Verpflichtungen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese selbst schon seit mindestens 01. Februar 2002 bewohnen. Wird jedoch ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft, sind Nachfolgeeigentümer allerdings dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang alte Heizkessel auszutauschen. Energetisch sanieren müssen Eigentümer aber nur, wenn sich ihre Aufwendungen durch die ersparten Energiekosten innerhalb einer angemessenen Frist rentieren.
Außerdem ist für Immobilien ein Energieausweis auszustellen. Der Ausweis dokumentiert, wie hoch der Energieverbrauch des Objektes ist. Ausnahmen gelten lediglich für denkmalgeschützte Häuser, Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt oder gekühlt werden, sowie Bauten, deren Fläche kleiner als 50 m² ist. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den ausführlichen Bedarfsausweis, in dem der Energieverbrauch aufwendig ermittelt ist und den günstigeren Verbrauchsausweis, der die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Objektes ausweist. Sollen Wohnimmobilien teilweise oder ganz vermietet oder verkauft werden, sind Energiekennwert und Energieeffizienzklasse den Interessenten bereits bei Besichtigung oder Anzeigenveröffentlichung offenzulegen. Die Angabe der Effizienzklasse betrifft jedoch nur diejenigen Eigentümer, deren Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV ausgefertigt wurde. Energieausweise haben bis zehn Jahre nach Ausstellung Gültigkeit. Klimaanlagen müssen regelmäßig von einem fachkundigen Service überprüft werden. Bei baulichen Änderungen an Bestandsgebäuden muss sich der Eigentümer eine Bescheinigung von einem Sachverständigen oder dem Bezirksschornsteinfeger zur Einhaltung der EnEV-Vorschriften einholen.
Die Vorgaben sind für Objekte, die hauptsächlich zum Wohnen genutzt und mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden, umzusetzen. Dabei müssen die Räume eine Durchschnittstemperatur von 19 Grad aufweisen. Neben Wohngebäuden trifft dies auch auf Bürohäuser und ausgewählte Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur von wenigstens 12 und unter 19 Grad zu. Ausgenommen von den Regelungen sind Denkmalschutzimmobilien, Betriebsgebäude, die zur Tier- und Pflanzenhaltung dienen, unterirdische Gebäude, Traglufthallen, Zelte und ähnliche Bauten. Ebenfalls nicht anzuwenden sind die Vorschriften auf Bauwerke, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt werden und ausgedehnte Betriebsgebäude, die für längere Zeit offen gehalten werden müssen.
Fazit
Die Energieeinsparverordnung führt zu volkswirtschaftlich notwendigen und signifikanten Einsparungen bei Energieträgern. Damit wird die Umwelt geschont und Immobilieneigentümer finanziell entlastet. Die Mehrkosten eines Hauses mit einem energetisch höherwertigen Standard lohnen sich bei langfristig steigenden Energiepreisen in jedem Fall. Bauherren, die ein Wohngebäude bauen lassen, müssen vorgeschriebene Mindestanforderungen beachten. Deren Durchsetzung wird gewährleistet durch stichprobenhafte Kontrollen der zuständigen Behörden, bei Verstößen gegen die EnEV drohen dem Eigentümer empfindliche Bußgelder. Potenzielle Bauherren können sich über Standards und Bestimmungen detailliert bei Baubehörden, Sachverständigen oder auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums informieren.
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