Mit der Betriebskostenabrechnung werden jährlich die genauen Betriebskosten abgerechnet, um Differenzen zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlichen Kosten auszugleichen.
Mieter einer Wohnung zahlen die Betriebskosten meist in Form einer monatlichen Vorauszahlung an den Vermieter. Mit dieser Vorauszahlung werden vom Vermieter die Betriebskosten gedeckt.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter, nach einem Jahr eine exakte Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Denn meist entsteht eine Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlungen.
Je nach dem Ergebnis der Abrechnung kommt es entweder zu einer Rückzahlung oder Nachzahlung des Differenzbetrages.
Die Betriebskostenabrechnung wird für einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten erstellt. Allerdings muss dieser nicht deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein. Auch die Vereinbarung eines alternativen Abrechnungszeitraums ist möglich.
Nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter genau zwölf Monate Zeit, um die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorzulegen. Soll eine Abrechnung beispielsweise für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 erstellt werden, so muss die Abrechnung spätestens bis zum 01.01.2019 dem Mieter vorgelegt werden.
Falls es bei der Betriebskostenabrechnung zu dem Ergebnis kommt, dass der Mieter noch Kosten nachzahlen muss, kann der Vermieter eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung verlangen.
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