Umgangssprachlich versteht man unter Schuldanerkenntnissen in der Regel, dass der Verursacher eines Schadens ein Verschulden anerkennt. Dabei kann es sich um ein Verschulden bei Verkehrsunfällen handeln, das ist allerdings nicht zwingende Voraussetzung. Die Anerkennung kann zur Sicherheit der Beteiligten schriftlich fixiert werden, allerdings gilt auch eine mündliche Anerkennung. Während dieser Begriff in der Alltags- und Umgangssprache häufig nicht ganz eindeutig verwendet wird und mehrere Bedeutungen hat, ist er aus rechtlicher Sicht genau definiert. Die Anerkennung einer Schuld hat Konsequenzen, die sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner kennen sollte. Der Begriff des Schuldversprechens wird häufig mit gleicher Bedeutung verwendet, so dass er als Synonym zu verstehen ist.
Grundsätzlich sind abstrakte von deklaratorischen Schuldanerkenntnissen zu unterscheiden. In abstrakter Form steht das Schuldversprechen für die Einigung beider Parteien darüber, dass sie ihre Verpflichtung akzeptieren, einen Haftungsgrund zu schaffen durch eine Anerkennung oder durch ein Versprechen. Die Rechtsgrundlagen für das Schuldversprechen sind im Paragrafen 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nachzulesen. Der Grund für diese Schuld oder die Bezugnahme auf diesen Grund wird meist durch eine Erklärung in schriftlicher Form fixiert. Ein abstraktes Anerkenntnis einer Schuld schafft demnach eine neue Verbindlichkeit. Ein deklaratorisches Anerkenntnis besteht, wenn keine neue Verbindlichkeit entsteht, weil man lediglich ein schon abgeschlossenes Vertragsverhältnis akzeptiert. Deshalb kann ein deklaratorisches Anerkenntnis auch formlos ausgesprochen werden. Dennoch hat es nach dem deutschen Recht die gleiche bindende Wirkung.
Aus juristischer Sicht sind das abstrakte oder konstitutive und das kausale oder deklaratorische Anerkenntnis einer Schuld zu unterscheiden. Das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung, die unterschiedliche Wirkungen nach sich zieht. Sie hängen jeweils von den individuellen Umständen des Falls ab, wobei auch der Inhalt der Erklärung eine Rolle spielt.
Im Paragrafen 781 des BGB ist das abstrakte Schuldversprechen geregelt. Es muss schriftlich abgegeben werden, lediglich Kaufleute dürfen auf die schriftliche Form verzichten. Ein genauer Wortlaut ist für ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht vorgegeben. Das heißt, dass sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner anhand der Formulierung zweifelsfrei erkennen müssen, dass durch diesen Vertrag die Anerkennung einer Schuld ausgesprochen wird. Da es sich um die abstrakte Form einer Schuldanerkennung handelt, entsteht durch den Vertrag eine neue Verbindlichkeit. Sie ist losgelöst von dem eigentlichen Ursprungsgeschäft mit seinen individuellen Umständen. Geht es zum Beispiel um ein Schuldversprechen für die Forderung eines Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nur aus der Anerkennung der Schuld gegen den Schuldner vorzugehen. Er muss bei einem Gerichtsprozess somit nur das Entstehen des Schuldanerkenntnisses begründen und beweisen. Sollte die Kaufpreisforderung juristisch keinen Bestand haben, würde sich der Verkäufer durch eine Schuldanerkennung des Schuldners ungerechtfertigt bereichern.
Ein deklaratorisches Anerkenntnis einer Schuld ist rechtlich nicht geregelt. Das Rechtsgeschäft besteht hier in einem Verzicht auf eine Einwendung, der Vertrag unterliegt keiner besonderen Formvorschrift. Im Prinzip besteht die Anerkennung also darin, auf die Einwendung gegen eine bestehende Forderung zu verzichten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein deklaratorisches Anerkenntnis einer Schuld nur, wenn dadurch von beiden Vertragsparteien der Zweck verfolgt wird, ein bestimmtes Schuldverhältnis zweifelsfrei festzulegen. Der Schuldner erklärt damit gegenüber dem Gläubiger, dass eine Forderung berechtigt besteht und dass er sie anerkennt. Damit sind alle Einwendungen ausgeschlossen, mit denen der Schuldner rechnen kann oder die ihm bekannt sind. Da sich ein abstraktes und ein deklaratorisches Anerkenntnis einer Schuld nicht gegenseitig ausschließen, können sie beide gemeinsam für ein bestehendes Schuldverhältnis abgeschlossen werden.
Von einem nichtvertraglichen oder einseitigen Schuldversprechen spricht man, wenn eine einseitige Willenserklärung ausgesprochen wird. Das nichtvertragliche Schuldversprechen gehört deshalb nicht zu den echten Schuldanerkenntnissen. Es ist ohne schriftliche Form gültig, der Schuldner erkennt damit gegenüber dem Gläubiger eine bestimmte Schuld an. Eine rechtliche Bindung entsteht dadurch nicht, das nichtvertragliche Schuldversprechen ist damit lediglich als Beweismittel zu verstehen. Aus juristischer Sicht darf es ohne den Willen abgegeben werden, ein Rechtsgeschäft damit zu begründen. Es dient also in gewisser Hinsicht dazu, dem Gläubiger den Beweis eines Schuldverhältnisses zu erleichtern. Grund für ein nichtvertragliches Schuldversprechen kann zum Beispiel sein, dass nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, um einen deklaratorischen Anerkennungsvertrag abzuschließen.
Die juristischen Konsequenzen hängen von der Form des Schuldversprechens ab. In abstrakter Form wird durch die Anerkennung der Schuld eine neue Verbindlichkeit geschaffen, die nicht mit dem ursprünglichen Rechtsgeschäft verbunden ist. Der Gläubiger kann also den Ausgleich einer Forderung nur aus dem Schuldversprechen verlangen. Außerdem kehrt das abstrakte Anerkenntnis die Beweislast um. Das bedeutet, dass der Käufer zu beweisen hat, dass eine Kaufpreisforderung nicht besteht. Bei einer normalen Klage auf Zahlung des Kaufpreises obliegt es dem Verkäufer, diesen Beweis zu liefern. Der Gläubiger hat durch die Anerkennung der Schuld also die Möglichkeit, recht schnell ein Urteil zu erstreiten, um daraus eine Zwangsvollstreckung zu erwirken. Ein langwieriges Klageverfahren auf Zahlung einer Forderung entfällt damit. Aus allen Schuldanerkenntnissen folgt außerdem der Neubeginn der Verjährungsfrist nach dem Paragrafen 212 des BGB.
Obwohl man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig von Schuldanerkenntnissen hört, handelt es sich hier um einen Begriff von erheblicher juristischer Tragweite. Gerade bei Verkehrsunfällen oder anderen scheinbar geringeren Schadensfällen steht die Forderung nach der Unterschrift eines Schuldversprechens schnell im Raum. Dies gilt umso mehr, als dass Schuldanerkenntnisse grundsätzlich auch formfrei ausgesprochen werden können. Allerdings haben sie immer juristische Auswirkungen, und sie sind rechtlich bindend. Deshalb sollte man sich zuerst genau informieren und notfalls den Beistand eines Rechtsanwalts einholen, bevor man Schuldanerkenntnisse unterschreibt.
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