Bei einer Patronatserklärung handelt es sich um ein bedeutendes Kreditsicherungsmittel, das unter den Oberbegriff einer Garantie subsumiert werden kann. Mit ihr versichert der Erklärende, der sogenannte Patron, die Kreditwürdigkeit seines Tochterunternehmens. Dieses profitiert von einer gesteigerten Bonität.
Patronatserklärungen entstammen dem Bankenwesen. Nach der allgemeinen Systematik des Kreditsicherungsrechts wird die Erklärung den sogenannten Personalsicherheiten zugerechnet, zu denen u. a. der Schuldbeitritt und die Bürgschaft gehören. Die ausstellende Person wird Patron genannt. Aufgrund der besonderen Gestaltung der Erklärung handelt es sich hierbei um ein Unternehmen oder eine Gebietskörperschaft (z. B. einer Gemeinde). Durch die Abgabe der Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber seiner Tochtergesellschaft dazu, für die Erfüllung der Kreditverpflichtungen der Tochtergesellschaft zu sorgen.Eine gesetzliche Definition der Patronatserklärung existiert nicht. Zwar fand sich in § 1 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung von 1997 eine auf das Aufsichtsrecht der Banken zugeschnittene Begriffsbestimmung. Diese ist allerdings nicht mehr in Kraft. Darüber hinaus war die Anordnung von § 1 Abs. 2 GroMiKV lediglich deklaratorischer Natur, weil der Bestand von Patronatserklärungen schon vor Inkrafttreten der Begriffsbestimmung auf die langjährige Praxis der Kautelarjurisprudenz des Wirtschaftsrechts zurückzuführen war. Diese fußt ihrerseits in der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie. Hieraus folgt, dass der exakte Inhalt einer Patronatserklärung einzelfallabhängig durch die Parteien bestimmt werden kann. Im Zweifel ist er durch Auslegung nach den Grundsätzen des objektiven Empfangshorizonts gem. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln.Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur ordnet die Patronatserklärung als formfreien Vertrag zugunsten Dritter mit einseitig verpflichtendem Charakter ein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
Voraussetzungen, Reichweite und Inhalt der Patronatserklärung haben sich in der juristischen Kautelarpraxis und Literatur ausgebildet. Demnach kann zwischen harten und weichen sowie konzerninternen und konzernexternen Patronatserklärungen unterschieden werden.
Harte und weiche Patronatserklärungen
Die sogenannte weiche Patronatserklärung ist häufig unverbindlich. Sie wird als "Erklärung guten Willens" oder Goodwill-Erklärung beschrieben. Grundsätzlich sind weder eine bestimmte Haftung des Patrons begründet noch auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Mit unverbindlichen Erklärungen ohne rechtsgeschäftlichen Charakter macht der Patron nur kund, dass er seine Tochtergesellschaft für zahlungsfähig hält. Daneben bestehen weiche Patronatserklärungen, die zu einer echten schuldrechtlichen Verpflichtung des Erklärenden führen. Die erklärende Muttergesellschaft macht dann deutlich, dass sie für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einstehen will (sogenannte Management- oder Kontrollklausel). Möglich ist auch, dass Auskunftsansprüche zugunsten des Geldgebers entstehen oder Überwachungspflichten des Patrons ausformuliert werden.Die harte Patronatserklärung zeichnet sich hingegen durch die Begründung einklagbarer Zahlungsansprüche aus. Hierbei sind verschiedene Ausgestaltungen denkbar. So kann eine Einstandspflicht des Patrons im Innenverhältnis zu seinem Tochterunternehmen oder im Außenverhältnis zwischen Gläubiger und Patron vereinbart werden. Aufgrund der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen der harten Patronatserklärungen löst sie eine Bilanzierungspflicht gem. § 251 S. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) aus.
Konzerninterne und konzernexterne Patronatserklärungen
Je nach Erklärungsempfänger kann auch zwischen konzerninternen und konzernexternen Erklärungen differenziert werden. Die konzerninterne Patronatserklärung soll eine Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft verhindern. Der Patron verpflichtet sich gegenüber der Tochtergesellschaft dazu , dieser hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der konzernexternen Patronatserklärung um eine Vereinbarung, die unmittelbar zwischen Patron und den Gläubigern der Tochtergesellschaft geschlossen wird. Im Insolvenzfall der Tochtergesellschaft besteht dann eine Verpflichtung des Patrons, an den Gläubiger zu zahlen.
Die Patronatserklärung ist von anderen Sicherungsmitteln abzugrenzen. Da die dinglichen Pfandrechte wie Grundschuld oder Hypothek wesensverschieden zur Patronatserklärung sind, bestehen keine Gemeinsamkeiten, die zu Trennungsschärfen führen könnten. Hier wird eine auf das Grundstück beschränkte Haftung begründet, die auf die Duldung der Zwangsvollstreckung des jeweiligen Grundstücks gerichtet ist. Bei der Patronatserklärung handelt es sich um eine Personalsicherheit, da der Patron mit seinem Vermögen haftet. Eine sorgfältige Abgrenzung zu anderen Personalsicherheiten ist vor allem in der Praxis wichtig. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zur selbstschuldnerischen Bürgschaft darin, dass der Patron einer harten Erklärung grundsätzlich gesamtschuldnerisch haftet. Der Bürge haftet hingegen subsidiär zur Hauptverbindlichkeit. Außerdem bleibt seine Einstandspflicht auf einen bestimmten zuvor festgesetzten Betrag begrenzt. Der Patron haftet abstrakt und damit über eine konkrete Geldsumme hinaus.Darüber hinaus wird die Mehrzahl der Patronatserklärungen nicht so gestaltet, dass eine persönliche oder unbeschränkte Haftung bzw. Einstandspflicht des Patrons entsteht. Dieser ist vielmehr dazu verpflichtet, der Tochtergesellschaft hinreichende Mittel zur Verfügung zu stellen. Er steht also nur mittelbar für die Verbindlichkeit ein, indem er die Tochtergesellschaft in die Lage versetzt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen Gläubiger eigenständig zu erfüllen.
Die Investition in Immobilien gilt als ertragreich und sicher. Sie geht allerdings mit relativ hohen Kosten einher, weswegen Kreditsicherheiten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften eine wichtige Rolle spielen. Die Abgabe einer Patronatserklärung kann hilfreich bzw. notwendig sein, um ein Investment abwickeln zu können. Für den Gläubiger hat die Patronatserklärung den Vorteil, dass ihm mit dem Patron ein langfristiger Garant für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners zur Verfügung steht. Der Gläubiger muss Verträge mit der Tochtergesellschaft nicht kündigen, sondern kann ggf. Ansprüche gegenüber der Muttergesellschaft durchsetzen. Insofern besteht ein "Plus" zur Bürgschaft, die auf einen bestimmten Betrag begrenzt bleibt.Zudem spart der Patron Kosten, weil er keine Avalprovision an den Bürgen zu entrichten hat und keine Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz ausweisen muss.